Allgemeine ReiseBedingungen (ARB 1992)
Anpassung an die Novelle zum Konsumentenschutzgesetz BGBI. 247/93
Gemeinsam beraten im Konsumentenpolitischen
Beirat des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz
in Entsprechung des § 73 Abs. 1 GewO 1994 und des § 8
der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten
in der Fassung 1994 über die Ausübungsvorschriften für
das Reisebürogewerbe.
Das Reisebüro kann als Vermittler
(Abschnitt A) und/oder als Veranstalter (Abschnitt B) auftreten.
Der Vermittler übernimmt die
Verpflichtung, sich um die Besorgung eines Anspruchs auf Leistungen
anderer (Veranstalter, Transportunternehmen, Hotelier usw.) zu bemühen.
Veranstalter ist das Unternehmen,
das entweder mehrere touristische Leistungen zu einem Pauschalpreis
anbietet (Pauschalreise/Reiseveranstaltung) oder einzelne touristische
Leistungen als Eigenleistungen zu erbringen verspricht und dazu
im allgemeinen eigene Prospekte, Ausschreibungen usw. zur Verfügung
stellt.
Ein Unternehmen, das als Reiseveranstalter
auftritt, kann auch als Vermittler tätig werden, wenn Fremdleistungen
vermittelt werden (z. B. fakultativer Ausflug am Urlaubsort), sofern
es auf diese Vermittlerfunktion hinweist.
Die nachstehenden Bedingungen stellen
jenen Vertragstext dar, zu dem üblicherweise Reisebüros
als Vermittler (Abschnitt A) oder als Veranstalter (Abschnitt B)
mit ihren Kunden/Reisenden (Anm.: im Sinne des KSchG) Verträge
abschließen.
Die besonderen Bedingungen
- der vermittelten Reiseveranstalter,
- der vermittelten Transportunternehmungen
(z.B. Bahn, Bus, Flugzeug u. Schiff) u.
- der anderen vermittelten Leistungsträger
gehen vor.
A. Das Reisebüro als Vermittler
Die nachstehenden Bedingungen sind
Grundlagen des Vertrages (Geschäftsbesorgungsvertrag), den
Kunden mit einem Vermittler schließen.
1. Buchung/Vertragsabschluß
Die Buchung kann schriftlich oder
(fern)mündlich erfolgen. (Fern-)mündliche Buchungen sollten
vom Reisebüro umgehend schriftlich bestätigt werden.
Reisebüros sollen Buchungsscheine
verwenden, die alle wesentlichen Angaben über die Bestellung
des Kunden unter Hinweis auf die der Buchung zugrundeliegende Reiseausschreibung
(Katalog, Prospekt usw.) aufweisen.
Der Vermittler hat im Hinblick
auf seine eigene Leistung und auf die von ihm vermittelte Leistung
des Veranstalters entsprechend § 8 der Ausübungsvorschriften
für das Reisebürogewerbe auf die gegenständlichen
ALLGEMEINEN REISEBEDINGUNGEN hinzuweisen, auf davon abweichende
Reisebedingungen nachweislich aufmerksam zu machen und sie in diesem
Fall vor Vertragsabschluß auszuhändigen.
Soweit Leistungen ausländischer
Unternehmer (Leistungsträger, Reiseveranstalter) vermittelt
werden, kann auch ausländisches Recht zur Anwendung gelangen.
Derjenige, der für sich oder
für Dritte eine Buchung vornimmt, gilt damit als Auftraggeber
und übernimmt mangels anderweitiger Erklärung die Verpflichtungen
aus der Auftragserteilung gegenüber dem Reisebüro (Zahlungen,
Rücktritt vom Vertrag usw.).
Bei der Buchung kann das Reisebüro
eine Bearbeitungsgebühr und eine (Mindest) Anzahlung verlangen.
Die Restzahadokumente (dazu gehören nicht Personaldokumente)
des jeweiligen Veranstalters oder Leistungsträgers beim Reisebüro
fällig.
Reiseunternehmungen, die Buchungen
entgegennehmen, sind verpflichtet, dem Reisenden bei oder unverzüglich
nach Vertragsabschluß eine Bestätigung über den
Reisevertrag (Reisebestätigung) zu übermitteln.
2. Informationen und sonstige
Nebenleistungen
2.1. Informationen über
Paß-, Visa-, Devisen-, Zoll- und gesundheitspolizeiliche Vorschriften
Als bekannt wird vorausgesetzt,
daß für Reisen ins Ausland in der Regel ein gültiger
Reisepaß erforderlich ist.
Das Reisebüro hat den Kunden
über die jeweiligen darüber hinausgehenden ausländischen
Paß-, Visa- und gesundheitspolizeilichen Einreisevorschriften
sowie auf Anfrage über Devisen- und Zollvorschriften zu informieren,
soweit diese in Österreich in Erfahrung gebracht werden können
(insbesondere an Hand des TIM). Im übrigen ist der Kunde für
die Einhaltung dieser Vorschriften selbst verantwortlich. Nach Möglichkeit
übernimmt das Reisebüro gegen Entgelt die Besorgung eines
allenfalls erforderlichen Visums.
Auf Anfrage erteilt das Reisebüro
nach Möglichkeit Auskunft über besondere Vorschriften
für Ausländer, Staatenlose sowie Inhaber von Doppelstaatsbürgerschaften.
2.2. Informationen über
die Reiseleistung
Das Reisebüro ist verpflichtet,
die zu vermittelnde Leistung des Reiseveranstalters oder Leistungsträgers
unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten des jeweils vermittelten
Vertrages und auf die Gegebenheiten des jeweiligen Ziellandes bzw.
Zielortes nach bestem Wissen darzustellen.
3. Rechtsstellung und Haftung
Die Haftung des Reisebüros
erstreckt sich auf
- die sorgfältige Auswahl
des jeweiligen Veranstalters bzw. Leistungsträgers sowie
die sorgfältige Auswertung von gewonnenen Erfahrungen;
- die einwandfreie Besorgung von
Leistungen einschließlich einer entsprechenden Information
des Kunden und Ausfolgung der Reisedokumente;
- die nachweisliche Weiterleitung
von Anzeigen, Willenserklärungen und Zahlungen zwischen Kunden
und vermitteltem Unternehmen und umgekehrt (wie z. B. von Änderungen
der vereinbarten Leistung und des vereinbarten Preises, Rücktrittserklärungen,
Reklamationen).
Das Reisebüro haftet nicht
für die Erbringung der von ihm vermittelten bzw. besorgten
Leistung.
Das Reiseunternehmen hat dem Kunden
mit der Reisebestätigung den Firmenwortlaut (Produktname),
die Anschrift des Reiseveranstalters und gegebenenfalls eines Versicherers
unter einem bekanntzugeben, sofern sich diese Angaben nicht schon
im Prospekt, Katalog oder sonstigen detaillierten Werbeunterlagen
finden. Unterläßt es dies, so haftet es dem Kunden als
Veranstalter bzw. Leistungsträger.
4. Leistungsstörungen
Verletzt das Reisebüro die
ihm aus dem Vertragsverhältnis obliegenden Pflichten, so ist
es dem Kunden zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet,
wenn es nicht beweist, daß ihm weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit
zur Last fallen.
Für Vertragsverletzungen auf
Grund minderen Verschuldens ist das Reisebüro dem Kunden zum
Ersatz eines daraus entstandenen Schadens bis zur Höhe der
Provision des vermittelten Geschäftes verpflichtet.
B. Das Reisebüro als Veranstalter
Die nachstehenden Bedingungen sind
Grundlagen des Vertrages - in der Folge Reisevertrag genannt -,
den Buchende mit einem Veranstalter entweder direkt oder unter Inanspruchnahme
eines Vermittlers schließen. Für den Fall des Direktabschlusses
treffen den Veranstalter die Vermittlerpflichten sinngemäß.
Der Veranstalter anerkennt grundsätzlich
die gegenständlichen ALLGEMEINEN REISEBEDINGUNGEN, Abweichungen
sind in allen seinen detaillierten Werbeunterlagen gemäß
§ 8 der Ausübungsvorschriften ersichtlich gemacht.
1. Buchung/Vertragsabschluß
Der Reisevertrag kommt zwischen
dem Buchenden und dem Veranstalter dann zustande, wenn Übereinstimmung
über die wesentlichen Vertragsbestandteile (Preis, Leistung
und Termin) besteht. Dadurch ergeben sich Rechte und Pflichten für
den Kunden.
2.Wechsel in der Person des Reiseteilnehmers
Ein Wechsel in der Person des Reisenden
ist dann möglich, wenn die Ersatzperson alle Bedingungen für
die Teilnahme erfüllt und kann auf zwei Arten erfolgen.
2.1. Abtretung des Anspruchs
auf Reiseleistung
Die Verpflichtungen des Buchenden
aus dem Reisevertrag bleiben aufrecht, wenn er alle oder einzelne
Ansprüche aus diesem Vertrag an einen Dritten abtritt. In diesem
Fall trägt der Buchende die sich daraus ergebenden Mehrkosten.
2.2. Übertragung der Reiseveranstaltung
Ist der Kunde gehindert, die Reiseveranstaltung
anzutreten, so kann er das Vertragsverhältnis auf eine andere
Person übertragen. Die Übertragung ist dem Veranstalter
entweder direkt oder im Wege des Vermittlers binnen einer angemessenen
Frist vor dem Abreisetermin mitzuteilen. Der Reiseveranstalter kann
eine konkrete Frist vorweg bekanntgeben. Der Überträger
und der Erwerber haften für das noch unbeglichene Entgelt sowie
gegebenenfalls für die durch die Übertragung entstandenen
Mehrkosten zu ungeteilter Hand.
3. Vertragsinhalt, Informationen
und sonstige Nebenleistungen
Über die auch den Vermittler
treffenden Informationspflichten (nämlich Informationen über
Paß-, Visa-, Devisen, Zoll- und gesundheitspolizeiliche Einreisevorschriften)
hinaus hat der Veranstalter in ausreichender Weise über die
von ihm angebotene Leistung zu informieren. Die Leistungsbeschreibungen
im zum Zeitpunkt der Buchung gültigen Katalog bzw. Prospekt
sowie die weiteren darin enthaltenen Informationen sind Gegenstand
des Reisevertrages, es sei denn, daß bei der Buchung anderslautende
Vereinbarungen getroffen wurden. Es wird aber empfohlen, derartige
Vereinbarungen unbedingt schriftlich festzuhalten.
4. Reisen mit besonderen Risken
Bei Reisen mit besonderen Risken
(z.B. Expeditionscharakter) haftet der Veranstalter nicht für
die Folgen, die sich im Zuge des Eintrittes der Risken ergeben,
wenn dies außerhalb seines Pflichtenbereiches geschieht.
Unberührt bleibt die Verpflichtung
des Reiseveranstalters, die Reise sorgfältig vorzubereiten
und die mit der Erbringung der einzelnen Reiseleistungen beauftragten
Personen und Unternehmen sorgfältig auszuwählen.
5. Rechtsgrundlagen bei Leistungsstörungen
5.1. Gewährleistung
Der Kunde hat bei nicht oder mangelhaft
erbrachter Leistung einen Gewährleistungsanspruch.
Der Kunde erklärt sich damit
einverstanden, daß ihm der Veranstalter an Stelle seines Anspruches
auf Wandlung oder Preisminderung in angemessener Frist eine mangelfreie
Leistung erbringt oder die mangelhafte Leistung verbessert.
Abhilfe kann in der Weise erfolgen,
daß der Mangel behoben wird oder eine gleich- oder höherwertige
Ersatzleistung, die auch die ausdrückliche Zustimmung des Kunden
findet, erbracht wird.
5.2. Schadenersatz
Verletzen der Veranstalter oder
seine Gehilfen schuldhaft die dem Veranstalter aus dem Vertragsverhältnis
obliegenden Pflichten, so ist dieser dem Kunden zum Ersatz des daraus
entstandenen Schadens verpflichtet.
Soweit der Reiseveranstalter für
andere Personen als seine Angestellten einzustehen hat, haftet er
- ausgenommen in Fällen eines Personenschadens - nur, wenn
er nicht beweist, daß diese weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit
treffen.
Außer bei Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit trifft den Reiseveranstalter keine Haftung für
Gegenstände, die üblicherweise nicht mitgenommen werden,
außer er hat diese in Kenntnis der Umstände in Verwahrung
genommen.
Es wird daher dem Kunden empfohlen,
keine Gegenstände besonderen Werts mitzunehmen. Weiters wird
empfohlen, die mitgenommenen Gegenstände ordnungsgemäß
zu verwahren.
5.3. Mitteilung von Mängeln
Der Kunde hat jeden Mangel der
Erfüllung des Vertrages, den er während der Reise feststellt,
unverzüglich einem Repräsentanten des Veranstalters mitzuteilen.
Dies setzt voraus, daß ihm ein solcher bekanntgegeben wurde
und dieser an Ort und Stelle ohne nennenswerte Mühe erreichbar
ist. Die Unterlassung dieser Mitteilung ändert nichts an den
unter 5.1. beschriebenen Gewährleistungsansprüchen des
Kunden. Sie kann ihm aber als Mitverschulden angerechnet werden
und insofern seine eventuellen Schadenersatzansprüche schmälern.
Der Veranstalter muß den Kunden aber schriftlich entweder
direkt oder im Wege des Vermittlers auf diese Mitteilungspflicht
hingewiesen haben. Ebenso muß der Kunde gleichzeitig darüber
aufgeklärt worden sein, daß eine Unterlassung der Mitteilung
seine Gewährleistungsansprüche nicht berührt, sie
allerdings als Mitverschulden angerechnet werden kann.
Gegebenenfalls empfiehlt es sich,
in Ermangelung eines örtlichen Repräsentanten entweder
den jeweiligen Leistungsträger (z. B. Hotel, Fluggesellschaft)
oder direkt den Veranstalter über Mängel zu informieren
und Abhilfe zu verlangen.
5.4. Haftungsrechtliche Sondergesetze
Der Veranstalter haftet bei Flugreisen
unter anderem nach dem Warschauer Abkommen und seinem Zusatzabkommen,
bei Bahn- und Busreisen nach dem Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz.
6. Geltendmachung von allfälligen
Ansprüchen
Um die Geltendmachung von Ansprüchen
zu erleichtern, wird dem Kunden empfohlen, sich über die Nichterbringung
oder mangelhafte Erbringung von Leistungen schriftliche Bestätigungen
geben zu lassen bzw. Belege, Beweise, Zeugen zu sichern.
Gewährleistungsansprüche
können nur innerhalb von 6 Monaten geltend gemacht werden.
Schadenersatzansprüche verjähren
nach 3 Jahren.
Es empfiehlt sich im Interesse
des Reisenden, Ansprüche unverzüglich nach Rückkehr
von der Reise direkt beim Veranstalter oder im Wege des vermittelnden
Reisebüros geltend zu machen, da mit zunehmender Verzögerung
mit Beweisschwierigkeiten zu rechnen ist.
7. Rücktritt vom Vertrag
7.1. Rücktritt des Kunden
vor Antritt der Reise
a) Rücktritt ohne Stornogebühr
Abgesehen von den gesetzlich eingeräumten
Rücktrittsrechten kann der Kunde, ohne daß der Veranstalter
gegen ihn Ansprüche hat, in folgenden, vor Beginn der Leistung
eintretenden Fällen zurücktreten:
Wenn wesentliche Bestandteile des
Vertrages, zu denen auch der Reisepreis zählt erheblich geändert
werden.
In jedem Fall ist die Vereitelung
des bedungenen Zwecks bzw. Charakters der Reiseveranstaltung, sowie
eine gemäß Abschnitt 8.1. vorgenommene Erhöhung
des vereinbarten Reisepreises um mehr als 10 Prozent eine derartige
Vertragsänderung.
Der Veranstalter ist verpflichtet,
entweder direkt oder im Wege des vermittelnden Reisebüros dem
Kunden die Vertragsänderung unverzüglich zu erklären
und ihn dabei über die bestehende Wahlmöglichkeit entweder
die Vertragsänderung zu akzeptieren oder vom Vertrag zurückzutreten,
zu belehren; der Kunde hat sein Wahlrecht unverzüglich auszuüben.
Sofern den Veranstalter ein Verschulden
am Eintritt des den Kunden zum Rücktritt berechtigenden Ereignisses
trifft, ist der Veranstalter diesem gegenüber zum Schadenersatz
verpflichtet.
b) Anspruch auf Ersatzleistung
Der Kunde kann, wenn er von den
Rücktrittsmöglichkeiten laut lit. a nicht Gebrauch macht
und bei Stornierung des Reiseveranstalters ohne Verschulden des
Kunden, an Stelle der Rückabwicklung des Vertrages dessen Erfüllung
durch die Teilnahme an einer gleichwertigen anderen Reiseveranstaltung
verlangen, sofern der Veranstalter zur Erbringung dieser Leistung
in der Lage ist.
Neben dem Anspruch auf ein Wahlrecht
steht dem Kunden auch ein Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung
des Vertrages zu, sofern nicht die Fälle des 7.2. zum Tragen
kommen.
c) Rücktritt mit Stornogebühr
Die Stornogebühr steht in
einem prozentuellen Verhältnis zum Reisepreis und richtet sich
bezüglich der Höhe nach dem Zeitpunkt der Rücktrittserklärung
und der jeweiligen Reiseart. Als Reisepreis bzw. Pauschalpreis ist
der Gesamtpreis der vertraglich vereinbarten Leistung zu verstehen.
Der Kunde ist in allen nicht unter
lit. a genannten Fällen gegen Entrichtung einer Stornogebühr
berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle der Unangemessenheit
der Stornogebühr kann diese vom Gericht gemäßigt
werden.
Je nach Reiseart ergeben sich pro
Person folgende Stornosätze:
1. Sonderflüge (Charter),
Gruppen-IT (Gruppenpauschalreisen im Linienverkehr), Autobusgesellschaften
(Mehrtagesfahrten)
bis 30. Tag vor Reiseantritt 10%
ab 29. bis 20. Tag vor Reiseantritt
25%
ab 19. bis 10. Tag vor Reiseantritt
50%
ab 9. bis 4. Tag vor Reiseantritt
65%
ab dem 3. Tag (72 Stunden) vor
Reiseantritt 85%
des Reisepreises.
2. Einzel-IT (individuelle Pauschalreisen
im Linienverkehr), Bahngesellschaftsreisen (ausgenommen Sonderzüge)
bis 30. Tag vor Reiseantritt 10%
ab 29. bis 20. Tag vor Reiseantritt
15%
ab 19. bis 10. Tag vor Reiseantritt
20%
ab 9. bis 4. Tag vor Reiseantritt
30%
ab dem 3. Tag (72 Stunden) vor
Reiseantritt 45%
des Reisepreises.
Für Hotelunterkünfte,
Ferienwohnungen, Schiffsreisen, Bus-Eintagesfahrten, Sonderzüge
und Linienflugreisen zu Sondertarifen gelten besondere Bedingungen.
Diese sind im Detailprogramm anzuführen.
Rücktrittserklärung
Beim Rücktritt vom Vertrag
ist zu beachten:
Der Kunde (Auftraggeber) kann jederzeit
dem Reisebüro, bei dem die Reise gebucht wurde, mitteilen,
daß er vom Vertrag zurücktritt. Bei einer Stornierung
empfiehlt es sich, dies
- mittels eingeschriebenen Briefes
oder
- persönlich mit gleichzeitiger
schriftlicher Erklärung
zu tun.
d) No-show
No-show liegt vor, wenn der Kunde
der Abreise fernbleibt, weil es ihm am Reisewillen mangelt oder
wenn er die Abreise wegen einer ihm unterlaufenen Fahrlässigkeit
oder wegen eines ihm widerfahrenen Zufalls versäumt. Ist weiters
klargestellt, daß der Kunde die verbleibende Reiseleistung
nicht mehr in Anspruch nehmen kann oder will, hat er bei Reisearten
laut lit. c 1. (Sonderflüge, usw.) 85 Prozent, bei den Reisearten
laut lit. c 2. (Einzel-IT, usw.) 45 Prozent des Reisepreises zu
bezahlen.
Im Falle der Unangemessenheit der
obgenannten Sätze können diese vom Gericht im Einzelfall
gemäßigt werden.
7.2. Rücktritt des Veranstalters
vor Antritt der Reise
a) Der Veranstalter wird von der
Vertragserfüllung befreit, wenn eine in der Ausschreibung von
vornherein bestimmte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird und
dem Kunden die Stornierung innerhalb der in der Beschreibung der
Reiseveranstaltung angegebenen oder folgenden Fristen schriftlich
mitgeteilt wurde:
- bis zum 20. Tag vor Reiseantritt
bei Reisen von mehr als 6 Tagen,
- bis zum 7. Tag vor Reiseantritt
bei Reisen von 2 bis 6 Tagen,
- bis 48 Stunden vor Reiseantritt
bei Tagesfahrten.
Trifft den Veranstalter an der
Nichterreichung der Mindestteilnehmerzahl ein über die leichte
Fahrlässigkeit hinausgehendes Verschulden, kann der Kunde Schadenersatz
verlangen; dieser ist mit der Höhe der Stornogebühr pauschaliert.
Die Geltendmachung eines diesen Betrag übersteigenden Schadens
wird nicht ausgeschlossen.
b) Die Stornierung erfolgt auf
Grund höherer Gewalt, d.h. auf Grund ungewöhnlicher und
unvorhersehbarer Ereignisse, auf die derjenige, der sich auf höhere
Gewalt beruft, keinen Einfluß hat und deren Folgen trotz Anwendung
der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können.
Hiezu zählt jedoch nicht die Überbuchung, wohl aber staatliche
Anordnungen, Streiks, Krieg oder kriegsähnliche Zustände,
Epidemien, Naturkatastrophen usw.
c) In den Fällen a) und b)
erhält der Kunde den eingezahlten Betrag zurück. Das Wahlrecht
gemäß 7.1.b, 1. Absatz steht im zu.
7.3. Rücktritt des Veranstalters
nach Antritt der Reise
Der Veranstalter wird von der Vertragserfüllung
dann befreit, wenn der Kunde im Rahmen einer Gruppenreise die Durchführung
der Reise durch grob ungebührliches Verhalten, ungeachtet einer
Abmahnung, nachhaltig stört.
In diesem Fall ist der Kunde, sofern
ihn ein Verschulden trifft, dem Veranstalter gegenüber zum
Ersatz des Schadens verpflichtet.
8. Änderungen des Vertrages
8.1. Preisänderungen
Der Veranstalter behält sich
vor, den mit der Buchung bestätigten Reisepreis aus Gründen,
die nicht von seinem Willen abhängig sind, zu erhöhen,
sofern der Reisetermin mehr als zwei Monate nach dem Vertragsabschluß
liegt. Derartige Gründe sind ausschließlich die Änderung
der Beförderungskosten - etwa der Treibstoffkosten - der Abgaben
für bestimmte Leistungen, wie Landegebühren, Ein- oder
Ausschiffungsgebühren in Häfen und entsprechende Gebühren
auf Flughäfen oder die für die betreffende Reiseveranstaltung
anzuwendenden Wechselkurse.
Bei einer Preissenkung aus diesen
Gründen ist diese an den Reisenden weiterzugeben.
Innerhalb der Zweimonatsfrist können
Preiserhöhungen nur dann vorgenommen werden, wenn die Gründe
hiefür bei der Buchung im einzelnen ausgehandelt und am Buchungsschein
vermerkt wurden.
Ab dem 20. Tag vor dem Abreisetermin
gibt es keine Preisänderung.
Eine Preisänderung ist nur
dann zulässig, wenn bei Vorliegen der vereinbarten Voraussetzungen
auch eine genaue Angabe zur Berechnung des neuen Preises vorgesehen
ist. Dem Kunden sind Preisänderungen und deren Umstände
unverzüglich zu erklären.
Bei Änderungen des Reisepreises
um mehr als 10 Prozent ist ein Rücktritt des Kunden vom Vertrag
ohne Stornogebühr jedenfalls möglich (siehe Abschnitt
7.1.a.).
8.2. Leistungsänderungen
nach Antritt der Reise
- Bei Änderungen, die der
Veranstalter zu vertreten hat, gelten jene Regelungen, wie sie
in Abschnitt 5 (Rechtsgrundlagen bei Leistungsstörungen)
dargestellt sind.
- Ergibt sich nach der Abreise,
daß ein erheblicher Teil der vertraglich vereinbarten Leistungen
nicht erbracht wird oder nicht erbracht werden kann, so hat der
Veranstalter ohne zusätzliches Entgelt angemessene Vorkehrungen
zu treffen, damit die Reiseveranstaltung weiter durchgeführt
werden kann. Können solche Vorkehrungen nicht getroffen werden
oder werden sie vom Kunden aus triftigen Gründen nicht akzeptiert,
so hat der Veranstalter ohne zusätzliches Entgelt gegebenenfalls
für eine gleichwertige Möglichkeit zu sorgen, mit der
der Kunde zum Ort der Abreise oder an einen anderen mit ihm vereinbarten
Ort befördert wird. Im übrigen ist der Veranstalter
verpflichtet, bei Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung
des Vertrages dem Kunden zur Überwindung von Schwierigkeiten
nach Kräften Hilfe zu leisten.
9. Auskunftserteilung an Dritte
Auskünfte über die Namen
der Reiseteilnehmer und die Aufenthaltsorte von Reisenden werden
an dritte Personen auch in dringenden Fällen nicht erteilt,
es sei denn, der Reisende hat eine Auskunftserteilung ausdrücklich
gewünscht. Die durch die Übermittlung dringender Nachrichten
entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Kunden. Es wird daher den
Reiseteilnehmern empfohlen, ihren Angehörigen die genaue Urlaubsanschrift
bekanntzugeben.
10. Allgemeines
Die unter B angeführten Abschnitte
7.1. lit. c, vormals lit.b (Rücktritt), 7.1. lit d, vormals
lit. c (No-show) sowie 8.1. (Preisänderungen) sind als unverbindliche
Verbandsempfehlung unter 1 Kt 718/91-3 im Kartellregister eingetragen.
Anpassung an die Novelle zum Konsumentenschutzgesetz
BGBI. 247/93
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
|